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Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper – SchwHKlV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2011, 1918;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
3

MF
58,10122 – 0,56495 S + 0,13199 F.
Dabei sind:
4
MF
Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
S
Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius,
F
Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste horizontale Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.
Speck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).

4
5Bei einer Kontrolle der Ermittlung des Muskelfleischanteils gilt eine Toleranz von ±2 mm für das Speckmaß und von ±3 mm für das Fleischmaß.

Neugefasst durch Bek. v. 16.8.1990 I 1809;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25